Beratungsfehler und Falschberatungen - EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG
Viele Versicherungsvertreter, die für ein Versicherungsunternehmen Versicherungen verkaufen, und Versicherungsmakler, die Versicherungsprodukte mehrerer Versicherungsgesellschaften anbieten, begehen häufig Falschberatungen, da sie in erster Linie weniger an die Bedürfnisse des Kunden denken, sondern vielmehr an die Umsatzmaximierung bei Provisionen. Hinweise zu dem Nutzen von "Versicherungsberatungen" durch die Agenten der Versicherungswirtschaft finden Sie in unserem Beitrag Versicherungsberatung durch Versicherungsvertreter.
In seiner Pressemitteilung vom 19.02.2008 hat der Bundesverband der Versicherungsberater (BVVB) anlässlich einer Fachtagung zum neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beklagt, dass Verbraucher und Unternehmen jährlich mindestens 20 Milliarden Euro zu viel für überflüssige oder zu teure Versicherungen ausgeben. Schuld hierfür sei nach Auffassung des BVVB nicht zuletzt die Beratung durch provisionsabhängige Vertreter und Makler. Pro Bundesbürgerhaushalt können jedes Jahr 400 Euro an unnützen Kosten eingespart werden, die Bundesbürger für falschen, unsinnigen oder zu teuren Versicherungsschutz ausgeben.
Dieses Problem hat die Europäische Union schon vor mehr als 5 Jahren erkannt und daher
erlassen und am 15. Januar 2003 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Die Bundesrepublik Deutschland hat nach etwas längerer Bedenkzeit - einige Bundestagsabgeordnete sind ja schließlich Aufsichtsrat in irgendeinem Versicherungsunternehmen - diese EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und am 22. Dezember 2006 das "Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts" (Vermittlergesetz) verkündet. Das Gesetz ist seit dem 22. Mai 2007 in Kraft getreten. Ferner wurden einige Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Gewerbeordnung geändert. Versicherungsvermittler müssen in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen sein. Vor der beruflichen Zulassung müssen neue Versicherungsagenten eine Eignungsprüfung nach § 34 d der Gewerbeordnung ablegen, in geordneten Verhältnissen leben, nicht vorbestraft sein und den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Sofern der Verbraucher nicht schriftlich verzichtet, bestehen für den Versicherungsvermittler bei jedem Beratungsgespräch Informationspflichten sowie Beratungs- und Dokumentationspflichten (Beratungsprotokoll).
Kostenlose und unverbindliche Vergleiche und Testberichte von allen möglichen Versicherungen können Sie online bei der TarifCheck 24 GmbH und Kostenloser Beitragsvergleich im Web abrufen oder bei Ihrer örtlichen Bibliothek. Schriftliche Versicherungsvergleiche bietet gegen Entgelt auch die Verbraucherzentrale an.