Wenn Sie sich als Patient in einem Krankenhaus oder ambulant einem ärztlichen Eingriff unterziehen, der Ihr körperliches Wohlbefinden beeinträchtigt, liegt beim Verabreichen einer Spritze bzw. Injektion objektiv eine Körperverletzung oder bei einer Operation mit einem Skalpell eine gefährliche Körperverletzung vor. Eine solche Körperverletzung wäre zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgbar nach den §§ 823 BGB und §§ 223 StGB, wenn sie gegen den Willen des Patienten erfolgt wäre.
Dieser ärztliche Eingiff ist aber nicht rechtswidrig und juristisch verfolgbar, wenn Sie Ihre Einwilligung erteilt haben. Eine solche Einwilligung erteilen Sie meistens mündlich bei ambulanten ärztlichen Behandlungen. Bei Krankenhausoperationen müssen Sie vorher oft eine schriftliche Einwilligung unterzeichnen.
Stellen sich nach der Operation Folgeschäden ein, über die nachweislich aufgeklärt worden ist, ist es für Sie als Patient problematisch, die beteiligten Ärzte wegen Ärztepfusch haftbar zu machen.
Ausreichend sind auch mündliche Aufklärungen über mögliche Komplikationen, die ein ärztlicher Eingriff mit sich bringen kann.
Bevor Sie sich einer ärztlichen Operation unterziehen, ist es ratsam, objektive Zeugen dabei zu haben, die gut nachvollziehen können, über welche Risiken und Folgeschäden der Arzt Sie mündlich aufgeklärt hat.
Wenn Sie eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, sollten Sie noch vor der Operation eine Kopie dieser Erklärung hereinreichen lassen.
Ärztliche Behandlungsfehler nachweisen:
Wenn Sie als Patient der Auffassung sind, dass Sie Opfer von Ärztepfusch sind, haben Sie die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde des betroffenen Arztes oder Krankenhauses einzuschalten. Die Aufsichtsbehörde für Ärzte ist die Ärztekammer.
Jede Ärztekammer hat eine Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler, die feststellt, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt oder nicht.
Arzthaftungsprozeß als Patient gewinnen:
Ein Prozeß wegen Arzthaftung wird in der Praxis viel zu oft von den Sachverständigen entschieden. Beim Zivilprozeß wegen Arzthaftung müssen Sie als klagender Patient den Beweis erbringen, dass Sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers sind. Dieser Beweis kann - wenn Sie Glück haben - durch die ärztliche Aufklärungserklärung, die Sie unterschrieben haben, erbracht werden.
Wenn dies nicht möglich ist, muß Ihr Anwalt einen Sachverständigenbeweis beim Gericht beantragen. Das Gericht kann hier frei bestimmen, wen es als Sachverständigen mit der Begutachtung des ärztlichen Behandlungsfehlers beauftragt. Meistens wird dies ein Mediziner sein.
Die Wahrscheinlichkeit für Sie als Patient, den Arzthaftungsprozeß zu gewinnen, wächst, wenn Sie einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen.
beauftragt.die vom Gericht beauftragt werden, festzustellen