Der behandelnde Arzt haftet dem Patienten auf Schadensersatz, wenn er die ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt im Sinne von § 823 BGB. Wann dies der Fall ist, entscheiden in der Regel die Gerichte, da kaum ein Arzt einen Behndlungsfehler offen zugeben wird. Auch die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, die letztendlich den Schadensersatz und die Rente bezahlen muß, läßt es gerne auf einen Prozeß ankommen, da es oft um Schadensersatz- und Schmerzensgeldbeträge von hunderttausenden von Euros oder mehr geht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) haftet der Arzt, wenn er nicht die Maßnahmen ergreift, die von einem gewissenhaften, aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches erwartet werden dürfen, vgl BGH MDR 99, 676).
Wann eine Arzthaftung besteht und ob und in welcher Höhe der Arzt Schadenersatz, Schmerzensgeld und /oder eine Rente zahlen muß, entscheiden in der Regel die medizinischen Sachverständigen, die das Gericht in freiem Ermessen bestellt.